Das Elterngeld schafft nach der Geburt eines Kindes den notwendigen Schonraum für einen guten Start in das gemeinsame Leben mit dem neuen Familienmitglied. Das Elterngeld macht es für Mütter und Väter einfacher, vorübergehend ganz oder auch nur teilweise auf eine Erwerbstätigkeit zu verzichten und so mehr Zeit für die Betreuung ihres Kindes zu haben.
Für Kinder, die ab dem 01.07.2015 geboren oder adoptiert werden, hat der Gesetzgeber zusätzlich zum bisherigen Elterngeld, dem (Basis-)Elterngeld, das Elterngeld Plus als neue Leistungsart eingeführt. Entsprechend kann für diese Kinder das Elterngeld in zwei verschiedenen Leistungsvarianten bezogen werden:
entspricht dem Elterngeld, wie es bisher schon bestanden hat. Es kann im Zeitraum bis zum 14. Lebensmonat für mindestens zwei und maximal 12 Monate beantragt werden (Alleinerziehende 14 Monate). Beide Elternteile gemeinsam haben Anspruch auf höchstens 14 Monate (Basis-) Elterngeld.
werden aus einem Elterngeldmonat zwei Elterngeld Plus-Monate. Damit verdoppelt sich die Bezugsdauer des Elterngeldes. Das Elterngeld Plus beträgt monatlich maximal die Hälfte des (Basis-) Elterngeldes, das den Eltern ohne Teilzeiteinkommen nach der Geburt des Kindes zustünde. Insgesamt können beide Elternteile gemeinsam bis zu 28 Monate Elterngeld Plus erhalten.
Nach dem 14. Lebensmonat kann Elterngeld Plus jedoch nur ohne Unterbrechung bezogen werden. Dies bedeutet, dass immer mindestens ein Elternteil das Elterngeld Plus in Anspruch nehmen muss.
Eltern, die während des Elterngeldbezugs nicht erwerbstätig sind,können mit dem Elterngeld Plus die Bezugsdauer verdoppeln und in dieser Zeit den halben Elterngeldbetrag beziehen. Dabei müssen die Anspruchsvoraussetzungen während der gesamten Bezugsdauer erfüllt sein.
Diese können von Eltern bezogen werden, die gleichzeitig in vier aufeinander folgenden Monaten zwischen 25 und 30 Wochenstunden erwerbstätig sind. Beide Elternteile erhalten dann jeweils vier zusätzliche Monatsbeträge Elterngeld Plus. Auch Alleinerziehende können vier Partnerschaftsbonusmonate erhalten.
Hier geht es direkt zur Informationsstelle (Elterngeldrechner, Informationsbroschüre, Erklärfilm) :
Bundesministerium für Familien
Grundsätzlich gelten die Bestimmungen für den Bezug von Familienleistungen des Landes, in dem die Eltern eine Erwerbstätigkeit ausüben, gleichgültig ob als Arbeitnehmer oder Selbständige.
Wenn die Länder, in denen Mutter und Vater arbeiten, voneinander abweichen, gelten die Bestimmungen des Wohnsitzlandes des Kindes.
Beispiel:
Arbeiten beide Eltern in Deutschland, gelten die deutschen Bestimmungen für Elterngeld.
Arbeitet ein Elternteil in Deutschland, der zweite in der Schweiz, und das Kind wohnt in Deutschland, so wird der Bezug von Elterngeld nach deutschen Bestimmungen geregelt.
*Allgemeine Hinweise zum Elterngeld für Familien mit Erwerbstätigkeit außerhalb Deutschlands