Niedergelassene sind Ausländerinnen und Ausländer, denen nach einem Aufenthalt von fünf oder zehn Jahren in der Schweiz die Niederlassungsbewilligung erteilt worden ist. Das Aufenthaltsrecht ist unbeschränkt und darf nicht an Bedingungen geknüpft werden. Das Bundesamt für Ausländerfragen legt das Datum fest, ab welchem Zeitpunkt die zuständigen kantonalen Behörden die Niederlassungsbewilligung frühestens erteilen dürfen.
Bei EG-/EFTA-Angehörigen richtet sich die Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach den Bestimmungen des ANAG und der Niederlassungsvereinbarungen, da das Freizügigkeitsabkommen mit der EG keine Bestimmungen über die Niederlassungsbewilligung enthält. Sie erhalten nach einem ordnungsgemäßen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren aufgrund von Niederlassungsvereinbarungen wie auch von einseitigen Erklärungen des Bunderates die Niederlassungsbewilligung: Die Kontrollfrist ihrer Ausweise beträgt entsprechend der Aufenthaltsbewilligung fünf Jahre.