Das Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedsstaaten über den freien Personenverkehr (Freizügigkeitsabkommen) sieht vor, dass ein EU-Bürger, der in der Schweiz das Aufenthaltsrecht erworben hat seine Familienmitglieder nachziehen lassen kann. Ein EU-Angehöriger mit einer Aufenthaltsbewilligung EG oder einer Kurzaufenthaltsbewilligung EG (Arbeitnehmer, selbständig Erwerbstätiger, nicht Erwerbstätiger, Rentner, Dienstleistungserbringer) kann unabhängig von der Nationalität begleitet werden von:
Bei Schülern und Studenten ist der Familiennachzug auf den Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Kinder begrenzt.