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Kurzaufenthalt L

 


 

 

 

 

 

Kurzaufenthalter sind Ausländerinnen und Ausländer, die sich befristet, in der Regel für weniger als ein Jahr, für einen bestimmten Aufenthaltszweck mit oder ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten. EG-/EFTA-Angehörige haben einen Anspruch auf Erteilung dieser Bewilligung, sofern die arbeitsmarktlichen Voraussetzungen (Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen sowie Inländervorrang) eingehalten werden und - im Falle eines mindestens viermonatigen Aufenthalts - die Höchstzahlen nach Art. 10 Freizügigkeitsabkommen mit der EG nicht erreicht sind.

Die Gültigkeitsdauer der Bewilligung entspricht derjenigen des Arbeitsvertrags. Sie kann bis zu einer Gesamtdauer von weniger als 12 Monaten verlängert werden. Sofern das neue Kontingent nicht ausgeschöpft ist, kann die Bewilligung nach einem Gesamtaufenthalt von einem Jahr erneuert werden, ohne dass der Ausländer den Aufenthalt in der Schweiz unterbrechen muss.