In der Schweiz besteht für den Arbeitgeber keine gesetzliche Pflicht zur 6-wöchigen Lohnfortzahlung bei Krankheit, wie Sie dies von Deutschland her kennen. Vielmehr gilt folgende Regelung: Sofern nichts anderes vereinbart wurde, besteht während der ersten 3 Monate des Arbeitsverhältnisses keine Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheit gegenüber dem Arbeitnehmer. Im Gegensatz zur 6-wöchigen Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers in Deutschland und anschließender Krankentagegeldleistung durch Ihre Krankenkasse, wird in der Schweiz durch Ihren Arbeitgeber während der so genannten beschränkten Zeit der Lohn wie folgt gezahlt:
Betriebszugehörigkeit | Dauer |
Im ersten Anstellungsjahr (ab dem 4. Anstellungsmonat) |
mindestens 3 Wochen |
Im zweiten Anstellungsjahr | mindestens 4 Wochen |
Im dritten Anstellungsjahr | 9 Wochen |
vom vierten bis nach 25 Dienstjahren | weitere Verlängerung bis max. 31 Wochen |
Neben dieser aufgezeigten gesetzlichen Lohnfortzahlungspflicht bestehen aber auch teilweise weitergehende Regelungen aufgrund eines Gesamtarbeitsvertrages oder firmeninterner Abkommen.
So ist i.d.R. der verbleibende Lohnausfall wegen Krankheit von Ihrem Arbeitgeber durch eine Krankentagegeldversicherung versichert. Hier schließt der Arbeitgeber mit einer Schweizer Krankenversicherung einen Vertrag im Rahmen eines speziellen Kollektivvertrages ab.
Diese Lohnfortzahlung beinhaltet dann meist 80–100 % Ihres Lohnes für bis zu 2 Jahre Ihrer Arbeitsunfähigkeit. Der Beitrag liegt dann für den Arbeitnehmer i.d.R. bei 1 % seines Bruttoeinkommens. Manchmal übernimmt auch der Arbeitgeber die Beiträge.
Sie sollten unbedingt mit Ihrem Arbeitgeber klären bzw. im Arbeitsvertrag überprüfen, ob eine solche Regelung besteht. Wenn nicht, empfehlen wir den Abschluss einer privaten Tagegeldversicherung in Deutschland, damit Sie im Krankheitsfall keine finanziellen Einbußen haben.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung