Grenzgänger Informations GmbH - Ihre Spezialisten zum Arbeiten in der Schweiz
Kranken­ver­si­che­rung

 


Jede in der Schweiz wohnhafte Person untersteht dem Versicherungsobligatorium (nach KVG = Kranken­ver­si­che­rungsgesetz). Alle Mitglieder der Familie, Erwachsene wie Kinder, sind individuell versichert. Jede Person, die sich in der Schweiz aufhält, muss sich innerhalb von drei Monaten ver­sichern. Die gleiche Frist gilt für Eltern, die ihr neugeborenes Kind einer Kranken­ver­si­che­rung anschließen müssen.

 


Der Versicherte kann den Krankenversicherer frei wählen. Dieser muss ihn unabhängig von seinem Alter und seinem Gesundheitszustand akzeptieren, ohne Vorbehalte oder Karenzfristen. Jedoch sind Ausschlüsse oder Zuschläge in den Zusatzversicherungen, die Schweizer Krankenversicherer anbieten möglich (nach VVG= Versicherungsvertragsgesetz).

 

Die soziale Kranken­ver­si­che­rung (nach KVG) gewährt Leistungen bei:

Krankheit
Darunter wird die Beeinträchtigung der physischen oder geistigen Gesundheit verstanden, die nicht auf einen Unfall zurückzuführen ist und die eine Untersuchung oder eine medizinische Behandlung verlangt oder eine Arbeitsunfähigkeit herbeigeführt.

Zahnversicherung
Eine Zahnversicherung ist im KVG nicht beinhaltet. 

Mutterschaft
Dazu gehören die Schwangerschaftskontrolle und die Entbindung, wie auch die anschließende Erholungszeit für die Mutter.

Unfall
(wenn nicht eine Unfall­ver­si­che­rung die Kosten trägt): Unter diesen Begriff fällt die plötzliche und ungewollt verursachte Schädigung, die dem Körper durch eine außergewöhnliches, äußeres Ereignis zugeführt wird, das die physische oder mentale Gesundheit beeinträchtigt.

 

Kostenbeteiligung (Franchise und Selbst­behalt)

Es sind verschiedene Franchise wählbar : 300,- CHF, 500,- CHF, 1000,- CHF, 1.500 CHF, 2000,- CHF und 2.500,- CHF. Dies ändert die Kostenbeteiligung des Versicherten, jedoch nicht die Deckung der Behandlungskosten. Je höher die Franchise ist, desto niedriger ist die Prämie, die verlangt wird. Ist dieser Betrag ausgeschöpft, werden die Kosten zu 90% ersetzt, bis ein Selbst­behalt in Höhe von 10% max. 700 CHF pro Kalenderjahr erreicht ist.


Beispiel: Sie haben eine Arztrechnung im Jahr von 1.000 CHF.

Arztrechnung 1000 CHF
./. Franchise   300 CHF
Restbetrag   700 CHF
./. 10% Selbstbeteiligung     70 CHF (max. 700 CHF/Jahr)
Erstattung Sympany   630 CHF

 

Im Beispiel selbst zu bezahlen:  370 CHF / im Jahr.


Kinder
Für Versicherte bis zum 18. Lebensjahr gilt eine Selbst­behalt in Höhe von 10% bis max. 350 CHF pro Kalenderjahr.


Versicherungsumfang
Die Leistungen aus der Basisversicherung, die gesetzlich in der Schweiz vorgeschrieben ist, sind bei allen Krankenkassen gleich. Die Unterschiede liegen vor allem in den Zusatzversicherungen der einzelnen Krankenkassen (nach VVG = Versicherungsvertragsgesetz) und in den Monatsbeiträgen. Es ist für den Aufenthalter möglich, eine Schweizer Krankenkasse zu wählen, die sowohl in der ganzen Schweiz, als auch in Deutschland die Krankheitskosten übernimmt. Somit ist es möglich, seine bestehenden Ärzte weiterhin zu behalten.

Arbeitgeberzuschuss
Ein Arbeitgeberzuschuss zur Kranken­ver­si­che­rung, wie in Deutschland, wird nicht bezahlt.

 

Das D/CH Kranken­ver­si­che­rungsmodell speziell für Aufenthalter

Mit diesem Kranken­ver­si­che­rungsmodell haben Aufenthalter, die in die Schweiz ziehen, weiterhin die Möglichkeit ihre Ärzte in Deutschland zu konsultieren.

Bei diesem Modell besteht freie Arztwahl ambulant in Deutschland (Privatpatient) und in der Schweiz. Die Rückkehr in eine gesetzliche deutsche Krankenkasse ist garantiert.Je nach Kanton, Eintrittsalter und wählbarer Franchise ist der Beitrag unterschiedlich hoch.

Der Vorteil bei diesem Modell liegt darin, dass Sie sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz zum Arzt gehen können, außerdem wird man in Deutschland als Privatpatient behandelt.

 Fordern Sie hier unverbindlich Ihren persönlichen Vorschlag an!