Jede in der Schweiz wohnhafte Person untersteht dem Versicherungsobligatorium (nach KVG = Krankenversicherungsgesetz). Alle Mitglieder der Familie, Erwachsene wie Kinder, sind individuell versichert. Jede Person, die sich in der Schweiz aufhält, muss sich innerhalb von drei Monaten versichern. Die gleiche Frist gilt für Eltern, die ihr neugeborenes Kind einer Krankenversicherung anschließen müssen.
Der Versicherte kann den Krankenversicherer frei wählen. Dieser muss ihn unabhängig von seinem Alter und seinem Gesundheitszustand akzeptieren, ohne Vorbehalte oder Karenzfristen. Jedoch sind Ausschlüsse oder Zuschläge in den Zusatzversicherungen, die Schweizer Krankenversicherer anbieten möglich (nach VVG= Versicherungsvertragsgesetz).
Die soziale Krankenversicherung (nach KVG) gewährt Leistungen bei:
Krankheit
Darunter wird die Beeinträchtigung der physischen oder geistigen Gesundheit verstanden, die nicht auf einen Unfall zurückzuführen ist und die eine Untersuchung oder eine medizinische Behandlung verlangt oder eine Arbeitsunfähigkeit herbeigeführt.
Zahnversicherung
Eine Zahnversicherung ist im KVG nicht beinhaltet.
Mutterschaft
Dazu gehören die Schwangerschaftskontrolle und die Entbindung, wie auch die anschließende Erholungszeit für die Mutter.
Unfall
(wenn nicht eine Unfallversicherung die Kosten trägt): Unter diesen Begriff fällt die plötzliche und ungewollt verursachte Schädigung, die dem Körper durch eine außergewöhnliches, äußeres Ereignis zugeführt wird, das die physische oder mentale Gesundheit beeinträchtigt.
Es sind verschiedene Franchise wählbar : 300,- CHF, 500,- CHF, 1000,- CHF, 1.500 CHF, 2000,- CHF und 2.500,- CHF. Dies ändert die Kostenbeteiligung des Versicherten, jedoch nicht die Deckung der Behandlungskosten. Je höher die Franchise ist, desto niedriger ist die Prämie, die verlangt wird. Ist dieser Betrag ausgeschöpft, werden die Kosten zu 90% ersetzt, bis ein Selbstbehalt in Höhe von 10% max. 700 CHF pro Kalenderjahr erreicht ist.
Beispiel: Sie haben eine Arztrechnung im Jahr von 1.000 CHF.
Arztrechnung | 1000 CHF |
./. Franchise | 300 CHF |
Restbetrag | 700 CHF |
./. 10% Selbstbeteiligung | 70 CHF (max. 700 CHF/Jahr) |
Erstattung Sympany | 630 CHF |
Im Beispiel selbst zu bezahlen: 370 CHF / im Jahr.
Kinder
Für Versicherte bis zum 18. Lebensjahr gilt eine Selbstbehalt in Höhe von 10% bis max. 350 CHF pro Kalenderjahr.
Versicherungsumfang
Die Leistungen aus der Basisversicherung, die gesetzlich in der Schweiz vorgeschrieben ist, sind bei allen Krankenkassen gleich. Die Unterschiede liegen vor allem in den Zusatzversicherungen der einzelnen Krankenkassen (nach VVG = Versicherungsvertragsgesetz) und in den Monatsbeiträgen. Es ist für den Aufenthalter möglich, eine Schweizer Krankenkasse zu wählen, die sowohl in der ganzen Schweiz, als auch in Deutschland die Krankheitskosten übernimmt. Somit ist es möglich, seine bestehenden Ärzte weiterhin zu behalten.
Arbeitgeberzuschuss
Ein Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung, wie in Deutschland, wird nicht bezahlt.
Mit diesem Krankenversicherungsmodell haben Aufenthalter, die in die Schweiz ziehen, weiterhin die Möglichkeit ihre Ärzte in Deutschland zu konsultieren.
Bei diesem Modell besteht freie Arztwahl ambulant in Deutschland (Privatpatient) und in der Schweiz. Die Rückkehr in eine gesetzliche deutsche Krankenkasse ist garantiert.Je nach Kanton, Eintrittsalter und wählbarer Franchise ist der Beitrag unterschiedlich hoch.
Der Vorteil bei diesem Modell liegt darin, dass Sie sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz zum Arzt gehen können, außerdem wird man in Deutschland als Privatpatient behandelt.
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