Nach dem Personenfreizügigkeitsabkommen mit der EU bzw. EFTA verlangt die darin geregelte Grenzgängerbewilligung EU nicht die tägliche Rückkehr an den Wohnort, sondern erfordert lediglich eine wöchentliche Heimkehr. Dadurch melden sich in der Schweiz vermehrt Wochenaufenthalter aus dem Ausland an. Steuerlich sind für diese Personen – unabhängig von der Art bzw. Voraussetzung der Bewilligung – weiterhin die entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten.
Behält der Wochenaufenthalter seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen im Ausland, stellt sich die Frage, ob er trotz Wochenaufenthalt in der Schweiz als Grenzgänger im Sinne des DBA zu qualifizieren ist. Trifft dies zu, kommt die entsprechende DBA-rechtliche Regelung zur Anwendung. Die Bestimmungen in den einzelnen Abkommen mit den EU-Mitgliedstaaten sind unterschiedlich (vgl. StB 105 Nr. 3).