Nachzug der Familienmitglieder des Aufenthalters in die Schweiz
„Nachziehen können Ehegatten, Kinder oder Enkel, die unter 21 Jahre alt sind oder, sofern ihnen Unterhalt gewährt wird, Eltern, Großeltern und ältere Kinder. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Familienmitglieder EG/EFTA-Staatsangehörige oder Drittstaatsangehörige sind.“
Für die Beantragung einer Aufenthaltsbewilligung für Familienangehörige benötigt man folgende Unterlagen: