Seit dem 1. Januar 2009 ist das Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) in Kraft.
Die Familienzulagen sollen die Kosten, die den Eltern durch den Unterhalt ihrer Kinder entstehen, teilweise ausgleichen. Sie umfassen Kinder- und Ausbildungszulagen sowie die von einzelnen Kantonen eingeführten Geburts- und Adoptionszulagen.Nach dem neuen Familienzulagengesetz haben alle Arbeitnehmenden, die Nichterwerbstätigen mit bescheidenem Einkommen und je nach Kanton auch die Selbständigwerbenden in allen Kantonen Anspruch auf:
Keiner der Kantone mit höheren Beträgen hat seine Zulagen auf die neuen bundesrechtlichen Mindestleistungen herabgesetzt.Selbstständig Erwerbende haben seit 2013 auch Anspruch auf Familienzulage und die Nichterwerbstätigen mit bescheidenem Einkommen auch.Erwerbstätige haben in dem Staat Anspruch auf Zulagen, in welchem sie erwerbstätig sind und zwar auch dann, wenn die Kinder oder sie selbst in einem anderen Land wohnen (z.B. Grenzgänger oder Personen mit Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen). Einer Erwerbstätigkeit gleichgestellt sind z.B. Teilzeitbeschäftigungen, IV-Tagegelder, Arbeitslosenentschädigungen und bezahlter Urlaub. Für die Landwirtschaft gilt eine Sonderregelung.Weitere Informationen beim Bundesamt für Sozialversicherung: www.ahv-iv.ch