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Familienzulage

 


 

 

 

 

 

Seit dem 1. Januar 2009 ist das Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) in Kraft.

 

Die Familienzulagen sollen die Kosten, die den Eltern durch den Unterhalt ihrer Kinder entstehen, teilweise ausgleichen. Sie umfassen Kinder- und Ausbildungszulagen sowie die von einzelnen Kantonen eingeführten Geburts- und Adoptionszulagen.Nach dem neuen Familienzulagengesetz haben alle Arbeitnehmenden, die Nichterwerbstätigen mit bescheidenem Einkommen und je nach Kanton auch die Selbständigwerbenden in allen Kantonen Anspruch auf:
 

 

  • Kinderzulage: Die Höhe der Kinderzulage ist kantonal unterschiedlich. Durchschnittlich liegt diese bei 200 Franken im Monat für jedes Kind, vom Geburtsmonat bis zum Monat, in dem das 16. Altersjahr vollendet wird. Für Kinder, die wegen eine Krankheit oder einer Behinderung erwerbsunfähig sind, wird die Kinderzulage bis zum Monat, in dem das 20. Altersjahr vollendet wird, ausgerichtet.
  • Ausbildungszulage: Die Höhe der Ausbildungszulage ist kantonal unterschiedlich. Durchschnittlich liegt diese bei 250 Franken im Monat für jedes Kind nach dem 16. Altersjahr bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Monat, in dem das 25. Altersjahr vollendet wird.


Keiner der Kantone mit höheren Beträgen hat seine Zulagen auf die neuen bundesrechtlichen Mindestleistungen herabgesetzt.Selbstständig Erwerbende haben seit 2013 auch Anspruch auf Familienzulage und die Nichterwerbstätigen mit bescheidenem Einkommen auch.Erwerbstätige haben in dem Staat Anspruch auf Zulagen, in welchem sie erwerbstätig sind und zwar auch dann, wenn die Kinder oder sie selbst in einem anderen Land wohnen (z.B. Grenzgänger oder Per­sonen mit Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen). Einer Erwerbstätigkeit gleichgestellt sind z.B. Teilzeitbeschäftigungen, IV-Tagegelder, Arbeitslosenentschädigungen und bezahlter Urlaub. Für die Landwirtschaft gilt eine Sonderregelung.Weitere Informationen beim Bundesamt für Sozialversicherung: www.ahv-iv.ch